1. ALLGEMEINES, ANWENDUNGSBEREICH
a) Mit der Auftragserteilung an TECHNODAT, gleichgültig, ob diese schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgt, erkennt der KUNDE diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an und sie werden Vertragsbestandteil. Änderungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn sie von TECHNODAT schriftlich bestätigt werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen) des KUNDEN gelten für TECHNODAT nur, wenn diese von TECHNODAT ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
b) Sollte eine der nachstehenden Bestimmungen ungültig sein, so bleiben die übrigen gleichwohl in Geltung. Die nichtige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die am ehesten geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der nichtigen Bestimmung zu erfüllen. Diese gilt entsprechend, wenn eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.
c) In Streitfällen kommt ausschließlich Österreichisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand ist Salzburg.
d) Werden bei Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und anderen schriftlichen Zusagen von den Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese als vorrangig.
2. ANGEBOTE
a) Jedes Angebot von TECHNODAT ist 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.
b) Nur schriftliche Angebote sind verbindlich.
c) Der genaue Lieferzeitpunkt wird durch die Auftragsbestätigung bestimmt.
3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
a) Im Preis enthalten ist die Lieferung bis zur Warenannahmestelle des KUNDEN.
b) Die Mehrwertsteuer ist zuzüglich in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen.
c) Alle Zahlungen erfolgen jeweils ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen.
d) Installationskosten sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nicht im Kaufpreis enthalten.
e) Zusätzlich erbrachte Dienstleistungen, wie z.B. Training und technische Unterstützung werden unmittelbar nach ihrer Erbringung berechnet und sind sofort zu zahlen.
f) Bei Teillieferungen und Teilabnahmen ist der jeweilige Teilbetrag zu zahlen.
g) Bei Zahlungsverzug ist TECHNODAT berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu verlangen.
h) Der KUNDE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
i) Erscheint TECHNODAT die Kaufpreisforderung gefährdet, z.B. weil der KUNDE fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert haben, kann TECHNODAT jederzeit Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung oder Sicherung des Kaufpreisanspruchs verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und mindestens 20 % des Kaufpreises als Schadenersatz fordern.
4. LIEFERUNG
a) Lieferung und Gefahrenübergang erfolgen mit Eintreffen des Liefergegenstandes an der Warenannahmestelle des KUNDEN.
b) Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt oder Transportschadens berechtigen TECHNODAT, den Lieferzeitpunkt angemessen hinauszuschieben.
c) Die angestrebten Liefertermine können nur dann eingehalten werden, wenn der KUNDE zu den von TECHNODAT angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
d) Sollte sich die Lieferung infolge Verschuldens von TECHNODAT verzögern und auch nicht innerhalb einer vom KUNDEN schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist erfolgen, so ist der KUNDE berechtigt, von dem mit TECHNODAT geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen.
e) Ein im Vertrag genannter Lieferzeitpunkt ist nur dann ein Fixtermin, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde.
5. INSTALLATION
a) Bis zum Lieferzeitpunkt rüstet der KUNDE den vorgesehenen Aufstellungsraum entsprechend den Installationsanweisungen von TECHNODAT aus. Den Haustransport besorgt der KUNDE auf seine Kosten und Verantwortung.
b) Das Installieren erfolgt ausschließlich von TECHNODAT.
c) Unterbleibt die Installation aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, gilt die Betriebsbereitschaft als erklärt, wenn TECHNODAT dem KUNDEN eine Frist von 30 Tagen zur Abhilfe gesetzt und der KUNDE die Installation innerhalb der Frist nicht ermöglicht hat.
6. BETRIEBSBEREITSCHAFT
a) Nach der Installation der Produkte erklärt TECHNODAT dem KUNDEN gegenüber schriftlich die Betriebsbereitschaft, bei Teillieferungen die teilweise Betriebsbereitschaft.
b) Erst nach der Erklärung der – gegebenenfalls teilweisen – Betriebsbereitschaft ist der KUNDE zur Nutzung der Produkte berechtigt.
7. GEWÄHRLEISTUNG
a) TECHNODAT gewährleistet, dass die Software die beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
b) Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
– der KUNDE den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für TECHNODAT bestimmbar ist;
– der KUNDE TECHNODAT alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
– der KUNDE oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
– die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
c) Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der KUNDE TECHNODAT alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
d) Kosten für Hilfestellung sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom KUNDEN zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von TECHNODAT gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom KUNDEN selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
e) Ferner übernimmt TECHNODAT keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten oder Schnittstellen zurückzuführen sind.
f) Für Programme, die durch eigene Programmierer des KUNDEN bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch TECHNODAT.
g) Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
h) Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Übergabe.
8. HAFTUNG
a) TECHNODAT haftet dem KUNDEN für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens.
b) Sofern ungeachtet des Haftungsausschlusses in Punkt 8a TECHNODAT eine Haftung für schuldhaft verursachte Personen- oder Sachschäden aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen treffen sollte, ist diese in jedem Fall betragsmäßig mit der 3-fachen Auftragssumme, höchstens jedoch EURO 300.000,– (EURO dreihunderttausend) je Auftrag begrenzt.
c) Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
d) Für den Verlust von Daten und Programmen haftet TECHNODAT nur insoweit, als der KUNDE sichergestellt hat, dass diese Daten aus in maschinenlesbarer Form gespeicherten Unterlagen mit vertretbarem Aufwand wieder erstellt werden können.
e) Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9. EIGENTUMSRECHTE
a) Das Eigentum an der Software verbleibt immer bei TECHNODAT bzw. deren Lizenzgebern.
b) Die für Testzwecke mitgelieferten Gegenstände (Hardware, Software mitsamt Medium, Dokumentation) werden dem KUNDEN nicht übereignet und dürfen von ihm auch nicht für eigene Zwecke benutzt werden.
10. SOFTWARE-LIZENZEN u. KONVENTIONALSTRAFE
a) Der KUNDE erhält das Recht, die Software am definierten Installationsort auf der Zentraleinheit oder den Peripheriegeräten zu nutzen, für die sie vertraglich vorgesehen sind.
b) Falls ein Ausfall dieser Geräte den Einsatz verhindert, darf die Software vorübergehend auf einer anderen Zentraleinheit oder einem anderen Peripheriegerät genutzt werden.
c) Das Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar. Insbesondere Übertragungen von allen oder Teilen der Lizenzen auf andere oder neu gegründete Firmen im Rahmen von Ausgliederungen, Zukäufen oder ähnlichen Transaktionen sind nicht Bestandteil dieses Vertrages. Der KUNDE wird die Software daher keinem Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des KUNDEN dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben.
d) Alle weiteren Rechte an der Software verbleiben bei TECHNODAT bzw. deren jeweiligen Lizenzgebern. Sofern der KUNDE gegen eines der in diesem Punkt enthaltenen Unterlassungsgebote verstößt, ist der KUNDE verpflichtet, an TECHNODAT eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe der 5-fachen Software-Lizenzkosten zu bezahlen; die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt TECHNODAT vorbehalten. Weiters ist TECHNODAT bei Verstoß gegen diese Bestimmungen zur Kündigung der Lizenz berechtigt und ist der KUNDE in diesem Fall verpflichtet, TECHNODAT innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Kündigung die Software und alle ihre Kopien zurückzugeben.
e) Software-Lizenzen – Lizenzierung Anzahl Benutzer pro Tag (0:00 Uhr – 24:00 Uhr) – werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von TECHNODAT nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der KUNDE trotz Mahnung seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
11. SCHUTZRECHTE
a) TECHNODAT hält den KUNDEN von von allen Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen schad- und klaglos, wenn die Benutzung eines von TECHNODAT gelieferten Produkts oder eines Teiles davon gegen Patente und/oder Schutzrechte verstößt.
Voraussetzung hiefür ist, dass der KUNDE TECHNODAT von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie dem nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt und TECHNODAT die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung des Rechtsstreits erteilt.
b) Falls in einem von TECHNODAT geführten Verfahren dem KUNDEN die weitere Benutzung des Produkts wegen Verletzung eines Schutzrechts untersagt wird oder nach Ansicht von TECHNODAT eine solche Entscheidung zu erwarten ist, wird TECHNODAT auf eigene Kosten und nach ihrer Wahl entweder
– dem KUNDEN das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen
– es austauschen oder so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung unter Beihaltung des ursprünglichen Leistungs- und Nutzungsumfanges nicht mehr vorliegt oder
– falls die vorstehenden Maßnahmen für TECHNODAT unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sind, das Produkt zurücknehmen und dem KUNDEN den um die Abschreibung geminderten Wert gutschreiben.
c) Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem KUNDEN anlässlich von Schutzrechtsverletzungen nicht zu.
12. ÄNDERUNGEN
TECHNODAT behält sich vor, die Produkte in einer von der Produktbeschreibung abweichenden Version zu liefern, wenn deren Funktionsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
13. ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN
TECHNODAT bietet zu gesonderten Bedingungen zusätzliche Dienstleistungen Software-Wartung, Training und technische Unterstützung an.
TECHNODAT GmbH 2024